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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.02.2009 - L 26 B 2388/08 AS ER   

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https://dejure.org/2009,15569
LSG Berlin-Brandenburg, 05.02.2009 - L 26 B 2388/08 AS ER (https://dejure.org/2009,15569)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.02.2009 - L 26 B 2388/08 AS ER (https://dejure.org/2009,15569)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - L 26 B 2388/08 AS ER (https://dejure.org/2009,15569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Darlehens zur Übernahme von Mietschulden und höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger; Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage; Verweigerung einer Belastung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Mietschulden; Erforderlichkeit der Zusicherung bei Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.02.2009 - L 26 B 2388/08
    Abgesehen davon, dass es bereits zweifelhaft erscheint, ob § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Falle eines Umzuges von einer Wohnortgemeinde in eine andere überhaupt Anwendung finden kann (offen gelassen vom BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - zitiert nach juris Rn. 27, ablehnend Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB 11, 2. Aufl., § 22 Rn. 47b), kam es vorliegend jedenfalls nicht auf die Erteilung einer Zusicherung an.

    Denn anders als die in § 22 Abs. 3 SGB II geforderte Zusicherung stellt die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene keine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - zitiert nach juris Rn. 27 m.w.N.).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.02.2009 - L 26 B 2388/08
    Denn nach den vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach juris, Rn. 17 ff.) steht einem 5-Personen-Haushalt eine Wohnung mit bis zu fünf Zimmern und einer Größe von bis zu 97 m² zu [vgl. die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) - dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3 - sowie die im Land B maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) - dort Ziffer 13 -].
  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2011 - L 12 AS 4216/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Darlehen wegen Mietschulden

    Eine Ausnahme ist hier auch nicht vor dem Hintergrund zu machen, dass die Antragstellerin zu 1 - jedenfalls rechnerisch - zumindest einen Teil der die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Miete durch ihren Erwerbstätigenfreibetrag finanzieren könnte (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 26 B 2388/08 AS ER - ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - L 26 B 1960/08

    Ermittlung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft

    Die Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg greifen hinsichtlich der Nebenkosten jedoch allgemein auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel zurück (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 05.02.2009 - L 26 B 2388/08 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 28/29; Urteil vom 16.10.2008 - L 5 AS 1649/07 - zitiert nach juris, Rn. 27, sowie Beschlüsse vom 17.09.2008 - L 34 B 1650/08 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 9, vom 16.04.2008 - L 29 B 2215/07 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 8-9, vom 29.07.2008 - L 14 B 248/08 AS ER - zitiert nach juris, Rn. 4, und vom 14.06.2007 - L 10 B 391/07 AS ER, zitiert nach juris, Rn. 7).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 3489/10
    Eine Ausnahme hiervon würde voraussetzen, dass es sich nur um eine geringfügige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze handelt und zu erwarten ist, dass der Leistungsberechtigte den Differenzbetrag zukünftig tragen können wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 26 B 2388/08 AS ER - (juris)).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.02.2023 - L 2 AS 12/23

    Bürgergeld - Unterkunft und Heizung - darlehensweise Übernahme von Mietschulden -

    Zudem wären nach den hier vorliegenden Umständen auch keine laufenden Leistungen für die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung der zu sichernden Wohnnutzung zu gewähren gewesen bzw. standen wenigstens dem Grunde nach zu (vgl. hierzu Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 26 B 2388/08 AS ER - juris Rn. 22; ähnlich Geiger in: Münder, SGB 11, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 253), weil Kosten nicht ersichtlich sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2013 - L 6 AS 1027/13
    Eine Ausnahme gilt hier jedoch schon deshalb, weil die Antragstellerin plausibel dargelegt hat, die noch bestehende Differenz in Höhe von 66, 90 EUR jedenfalls aus dem Entgelt ihrer geringfügigen Beschäftigung aufbringen zu können (vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 5. Februar 2009 - L 26 B 2388/08 AS ER -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2009 - L 28 AS 1176/09
    Es kommt daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung für den genannten Zeitraum grundsätzlich in Betracht (vgl. hierzu Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.02.2009 - L 26 B 2388/08 AS ER - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de, sowie Beschlüsse des Sächsischen LSG vom 25.08.2008 - L 3 B 317/08 AS-ER - und des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER - zitiert jeweils nach juris, Rn. 20 bzw. 13).
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